§ 2 AEV Industrieminerale

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21).

  1. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959.Zusätzlich zu Absatz eins, erfaßt bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.11.1998 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21).

  1. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959.Zusätzlich zu Absatz eins, erfaßt bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959.

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