Gesamte Rechtsvorschrift AEV Getränke

Abwasseremissionsverordnung Getränke

AEV Getränke
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 AEV Getränke


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen oder Abfüllen von Bier;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen oder Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 4 enthalten;Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Ziffer 4, enthalten;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen oder Abfüllen von Wein;
    7. 7.Ziffer 7Herstellen oder Abfüllen von Obstwein;
    8. 8.Ziffer 8Herstellen oder Abfüllen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
    9. 9.Ziffer 9Herstellen oder Abfüllen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB Nektar, Frucht-/Gemüsesäfte, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
    10. 10.Ziffer 10Herstellen oder Abfüllen von Getränken aller Art;
    11. 11.Ziffer 11Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis Z 10;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis Ziffer 10,;
    12. 12.Ziffer 12Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 10Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel),
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. (4)Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern);
      2. b)Litera bEinrichtung von Kreisläufen für Wasch-, Kühl- und Transportwasser (zB Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen, Kreislaufführung von Waschwasser bei der Reinigung von Kartoffeln oder aus der Weinsteinentfernung);
      3. c)Litera cautomationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen;
      4. d)Litera dEinsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
      5. e)Litera ebevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
      6. f)Litera fFür Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 (Brauereien und Mälzereien):Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 (Brauereien und Mälzereien):
        1. aa)Sub-Litera, a, aweitestgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser;
        2. bb)Sub-Litera, b, bWiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration;
      7. g)Litera gFür Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 (alkoholische Getränke ausgenommen Wein und Obstwein):Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (alkoholische Getränke ausgenommen Wein und Obstwein):
        1. aa)Sub-Litera, a, abei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide: Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
        2. bb)Sub-Litera, b, blandwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
        3. cc)Sub-Litera, c, cEindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
      8. h)Litera hFür Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein):Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein):
        1. aa)Sub-Litera, a, aEinsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
        2. bb)Sub-Litera, b, bRückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
        3. cc)Sub-Litera, c, cReinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger,
      sodass nicht mehr als 0,5 m³ Abwasser pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3) oder 0,2 m³ pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10) anfallen sollte;sodass nicht mehr als 0,5 m³ Abwasser pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3) oder 0,2 m³ pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 8 bis 10) anfallen sollte;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste, Überschäum- oder Abspritzverlusten);
    5. 5.Ziffer 5Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein): Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
    6. 6.Ziffer 6Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüsse usw. sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021);Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüsse usw. sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,);
    7. 7.Ziffer 7Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verwerten von Rohstoff- oder Produktionsresten (zB Siebreste, Filterrückstände, Geläger, Obststeine und -kerne, Stiele, Bälgen, Spelzen, Keimlinge, Treber, Trub, Überschusshefe, Rückstände aus der Pasteurisieranlage) gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002; Rückführung verwertbarer Reststoffe beispielsweise in die landwirtschaftliche Verwertung;Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verwerten von Rohstoff- oder Produktionsresten (zB Siebreste, Filterrückstände, Geläger, Obststeine und -kerne, Stiele, Bälgen, Spelzen, Keimlinge, Treber, Trub, Überschusshefe, Rückstände aus der Pasteurisieranlage) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a AWG 2002; Rückführung verwertbarer Reststoffe beispielsweise in die landwirtschaftliche Verwertung;
    8. 8.Ziffer 8Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften sowie insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Chemikalien bei der CIP-Anlage;
    9. 9.Ziffer 9Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Nasskonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein): gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Nasskonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
    10. 10.Ziffer 10Einsatz von Ausgleichsbecken (bei Gefahr von Geruchsbelästigung mit Belüftung) zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    11. 11.Ziffer 11Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration, Membrantechnik); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
    12. 12.Ziffer 12Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 11 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 11, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    13. 13.Ziffer 13Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. a)Litera avereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
      2. b)Litera bBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
      3. c)Litera cMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur und Leitfähigkeit;
      4. d)Litera ddurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
      5. e)Litera eInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5,Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben:

    monatlichemonatliche Messung des Parameters Chlorid.

§ 2 AEV Getränke


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

§ 3 AEV Getränke


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Getränke


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages den Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
    5. 5.Ziffer 5Sofern beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff aufgrund der Fußnote j) in Anlage A ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. 2.Ziffer 2in der Direkteinleitung tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt sowie entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    3. 3.Ziffer 3in der Direkteinleitung monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5).
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Z 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Ziffer 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Getränke


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994 und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, Bundesgesetzblatt Nr. 1074 aus 1994,, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, Bundesgesetzblatt Nr. 1076 aus 1994, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, Bundesgesetzblatt Nr. 1077 aus 1994,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie Amtsblatt Nummer L 313 vom 04.12.2019 Seite 60) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 6 AEV Getränke


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25,
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Anlage

Anl. 1 AEV Getränke


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C a

Fischeitoxizität GF,Ei b

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 mL/L

10 mL/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

500 mg/L e

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

 

 

Eisen

2 mg/L

durch Absetzbare und Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Chlor- Gesamtchlor

ber. als Cl2

f

0,3 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

durch GF, Ei begrenzt

-

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L g

h

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N i

g, j, k

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

-

Sulfid ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

20 mg/L l

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/L m

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C n

30 mg/L o

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 n

90 mg/L p

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,0 mg/L

Summe anion. und nichtion. Tenside

1,0 mg/L

keine nachhaltige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes


  1. a)
    Litera a

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