§ 1 AEV Getränke

AEV Getränke - Abwasseremissionsverordnung Getränke

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen oder Abfüllen von Bier;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen oder Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 4 enthalten;Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Ziffer 4, enthalten;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen oder Abfüllen von Wein;
    7. 7.Ziffer 7Herstellen oder Abfüllen von Obstwein;
    8. 8.Ziffer 8Herstellen oder Abfüllen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
    9. 9.Ziffer 9Herstellen oder Abfüllen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB Nektar, Frucht-/Gemüsesäfte, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
    10. 10.Ziffer 10Herstellen oder Abfüllen von Getränken aller Art;
    11. 11.Ziffer 11Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis Z 10;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis Ziffer 10,;
    12. 12.Ziffer 12Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 10Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel),
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. (4)Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern);
      2. b)Litera bEinrichtung von Kreisläufen für Wasch-, Kühl- und Transportwasser (zB Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen, Kreislaufführung von Waschwasser bei der Reinigung von Kartoffeln oder aus der Weinsteinentfernung);
      3. c)Litera cautomationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen;
      4. d)Litera dEinsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
      5. e)Litera ebevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
      6. f)Litera fFür Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 (Brauereien und Mälzereien):Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 (Brauereien und Mälzereien):
        1. aa)Sub-Litera, a, aweitestgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser;
        2. bb)Sub-Litera, b, bWiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration;
      7. g)Litera gFür Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 (alkoholische Getränke ausgenommen Wein und Obstwein):Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (alkoholische Getränke ausgenommen Wein und Obstwein):
        1. aa)Sub-Litera, a, abei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide: Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
        2. bb)Sub-Litera, b, blandwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
        3. cc)Sub-Litera, c, cEindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
      8. h)Litera hFür Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein):Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein):
        1. aa)Sub-Litera, a, aEinsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
        2. bb)Sub-Litera, b, bRückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
        3. cc)Sub-Litera, c, cReinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger,
      sodass nicht mehr als 0,5 m³ Abwasser pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3) oder 0,2 m³ pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10) anfallen sollte;sodass nicht mehr als 0,5 m³ Abwasser pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3) oder 0,2 m³ pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 8 bis 10) anfallen sollte;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste, Überschäum- oder Abspritzverlusten);
    5. 5.Ziffer 5Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein): Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
    6. 6.Ziffer 6Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüsse usw. sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021);Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüsse usw. sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,);
    7. 7.Ziffer 7Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verwerten von Rohstoff- oder Produktionsresten (zB Siebreste, Filterrückstände, Geläger, Obststeine und -kerne, Stiele, Bälgen, Spelzen, Keimlinge, Treber, Trub, Überschusshefe, Rückstände aus der Pasteurisieranlage) gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002; Rückführung verwertbarer Reststoffe beispielsweise in die landwirtschaftliche Verwertung;Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verwerten von Rohstoff- oder Produktionsresten (zB Siebreste, Filterrückstände, Geläger, Obststeine und -kerne, Stiele, Bälgen, Spelzen, Keimlinge, Treber, Trub, Überschusshefe, Rückstände aus der Pasteurisieranlage) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a AWG 2002; Rückführung verwertbarer Reststoffe beispielsweise in die landwirtschaftliche Verwertung;
    8. 8.Ziffer 8Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften sowie insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Chemikalien bei der CIP-Anlage;
    9. 9.Ziffer 9Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 (Wein und Obstwein): gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Nasskonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein): gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Nasskonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
    10. 10.Ziffer 10Einsatz von Ausgleichsbecken (bei Gefahr von Geruchsbelästigung mit Belüftung) zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    11. 11.Ziffer 11Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration, Membrantechnik); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
    12. 12.Ziffer 12Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 11 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 11, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    13. 13.Ziffer 13Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. a)Litera avereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
      2. b)Litera bBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
      3. c)Litera cMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur und Leitfähigkeit;
      4. d)Litera ddurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
      5. e)Litera eInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5,Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben:

    monatlichemonatliche Messung des Parameters Chlorid.

In Kraft seit 06.11.2025 bis 31.12.9999
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