Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
2.Ziffer 2Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 bis 4.Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
(4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung
a)Litera aeine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
b)Litera bein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat
zugrunde liegt und
2.Ziffer 2die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 Z 1 erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, erfolgt und
3.Ziffer 3regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a)Litera aden Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Z 1 undden Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Ziffer eins, und
b)Litera bdie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälledie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
(5)Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung
a)Litera aeine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
b)Litera beine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro Monat
zugrunde liegt und
2.Ziffer 2die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, erfolgt und
3.Ziffer 3kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen abgeleitet wird und
4.Ziffer 4regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a)Litera aden Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Z 1 undden Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Ziffer eins, und
b)Litera bdie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle,die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle,
c)Litera cdie ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Z 3die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Ziffer 3
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 4 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 4 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
(6)Absatz 6,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
1.Ziffer einsbei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
2.Ziffer 2monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Fluorid;
3.Ziffer 3bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.
(7)Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
In Kraft seit 27.03.2026 bis 31.12.9999
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