Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anlage B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anlage B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).
In Kraft seit 27.03.2026 bis 31.12.9999
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