Gesamte Rechtsvorschrift AEV Druck – Foto

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen

AEV Druck – Foto
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Druck – Foto


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
    2. 2.Ziffer 2Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins und 2,
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
    2. 2.Ziffer 2Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1.Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 und 2 sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 1 nicht enthalten sein:Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Absatz eins, nicht enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsOrganische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    2. 2.Ziffer 2Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
    3. 3.Ziffer 3Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
    4. 4.Ziffer 4Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
    5. 5.Ziffer 5Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.
  4. (4)Absatz 4,Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.
  5. (5)Absatz 5,Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV),Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 6, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Abs. 1 Z 1) mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie,Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Absatz eins, Ziffer eins,) mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie,
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  6. (6)Absatz 6,Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  7. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Abs. 1 und des Abs. 2 durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz eins, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Absatz eins und des Absatz 2, durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  8. (8)Absatz 8,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
        • StrichaufzählungFlussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
        • StrichaufzählungFestlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
        • StrichaufzählungUmsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
      2. b)Litera bVerminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass beim Bedrucken von Metallverpackungen ein jährlicher spezifischer Wasserbrauch von nicht größer als 110 L pro 1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden) erzielt wird;
      3. c)Litera cbeim Hochdruckverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Galvanos und von Metallklischeeätzerei, von organischen Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffklischees und von schwermetallhaltigen oder halogenierten Arbeits- und Hilfsstoffen bei wassergebundenen Farbsystemen;
      4. d)Litera dbeim Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf wasserfreie Methoden der Druckformenherstellung (zB Gravur); Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Zylinderherstellung; Vermeidung der Mischung von Abwasser und organischen Lösungsmitteln bei der Zylinderkorrektur; gesonderte Erfassung und Verwertung aromatenhaltiger Kondensate aus der Abluftreinigung; Kreislaufführung des Wischwassers im Stichtiefdruck erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen;
      5. e)Litera ebeim Durchdruckverfahren Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender oder permanganathaltiger Chemikalien bei der Druckformenherstellung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz schwermetallhaltiger Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (ausgenommen Eisen oder Kupfer aus Phtalocyaninpigmenten);Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten;bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- und Reinigungswasser;
      6. f)Litera fbeim Flachdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten;weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten oder Chromatschichten; weitestgehender Ersatz von Feuchttextilwalzen durch Feuchthartwalzen;Verzicht auf den Einsatz von organischen Lösungsmitteln zur Reinigung von Feuchttextilwalzen; Kreislaufführung von Reinigungswasser erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- oder Reinigungswasser;
      7. g)Litera gErfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht extern als flüssiger Abfall entsorgt werden, sowie von hochbelastetem Abwasser aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrig belastetem Spül- oder sonstigem Abwasser;
      8. h)Litera hMehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren, wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.; Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
      9. i)Litera iweitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
      10. j)Litera jweitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak;gesonderte Erfassung und Behandlung von schwermetallhaltigen und ammoniakalischen Bädern zwecks Verhinderung der Bildung von Schwermetall Aminkomplexen;
      11. k)Litera ksoweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
      12. l)Litera lbevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien in der Abwasserreinigung;
      13. m)Litera mgesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
      14. n)Litera nEinsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
      15. o)Litera oEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
      16. p)Litera pEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
      17. q)Litera qvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);
    2. 2.Ziffer 2bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aErfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Überläufe zur Behandlung und Reinigung völlig getrennt von den Spülwässern;
      2. b)Litera bVerminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren, wie zB Spritzschutz, verschleppungsarme Transporttechniken für Filme oder Fotopapier;
      3. c)Litera cVerminderung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz von Verfahren, wie zB Gegenstromkaskadenspülung, Wassersparschaltung oder Kreislaufführung über Ionentauscher;
      4. d)Litera dEinsatz von Bearbeitungsmaschinen; Arbeiten im Handbetrieb nur bei Herstellung von Kleinstmengen;
      5. e)Litera eKreislaufführung von Entwicklungs-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbädern nach vorhergehender Regeneration;
      6. f)Litera fEinsatz von Rückgewinnungs- und Verwertungstechniken für die in den verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern enthaltenen Wertstoffe, insbesondere Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern;
      7. g)Litera gRückgewinnung von Silber aus dem Regenerat der Ionentauscher für die Spülwasserentsilberung;
      8. h)Litera hBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
      9. i)Litera iEinsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
      10. j)Litera jEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Zementation, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung, Flockung, Ionentausch);
      11. k)Litera kvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2 AEV Druck – Foto


Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

§ 3 AEV Druck – Foto


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anlage B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anlage B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).

§ 4 AEV Druck – Foto


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 bis 4.Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung
      1. a)Litera aeine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
      2. b)Litera bein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat
      zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 Z 1 erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, erfolgt und
    3. 3.Ziffer 3regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. a)Litera aden Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Z 1 undden Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Ziffer eins, und
      2. b)Litera bdie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälledie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
    Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung
      1. a)Litera aeine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
      2. b)Litera beine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro Monat
      zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, erfolgt und
    3. 3.Ziffer 3kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen abgeleitet wird und
    4. 4.Ziffer 4regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. a)Litera aden Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Z 1 undden Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Ziffer eins, und
      2. b)Litera bdie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle,die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle,
      3. c)Litera cdie ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Z 3die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Ziffer 3
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
    Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 4 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 4 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsbei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    2. 2.Ziffer 2monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Fluorid;
    3. 3.Ziffer 3bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.
  7. (7)Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Druck – Foto


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie der Anhänge A oder B zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 sowie der Anhänge A oder B zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben, BGBl. Nr. 611/1992, sowie Abschnitt VIII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch acht der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 8 Z 1 lit. i, § 1 Abs. 8 Z 2 lit. h, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnoten b), f) und i), Anhang B Pkt. 2.2, Anhang B Fußnoten b) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera i,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera h,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnoten b), f) und i), Anhang B Pkt. 2.2, Anhang B Fußnoten b) und f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6 AEV Druck – Foto


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.

Anlage

Anl. 1 AEV Druck – Foto


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Blei

ber. als Pb d)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd d)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co e)

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN g)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

h)

h)

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C i)

25 mg/L

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 i)

75 mg/L

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

j)

1,0 mg/L

j)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

k)

0,1 mg/L

k)

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,5 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Druck – Foto


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

   Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Cadmium

ber. als Cd d)

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Silber

ber. als Ag

e)

e)

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C g)

25 mg/L

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 g)

75 mg/L

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl h)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Druck – Foto (weggefallen)


Anl. 3 AEV Druck – Foto seit 23.05.2019 weggefallen.

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