Gesamte Rechtsvorschrift AEV Abfallbehandlung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung

AEV Abfallbehandlung
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 AEV Abfallbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAbfall: Abfall gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021.Abfall: Abfall gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,.
    2. 2.Ziffer 2Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002.Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002.
    3. 3.Ziffer 3Verfestigen von Abfall: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Verfestigen von Abfall gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste und ähnliche Matrizes.
    4. 4.Ziffer 4Biologische Abfallbehandlung: Behandlung von Abfällen durch aeroben oder anaeroben Abbau und Umbau von Abfallinhaltsstoffen durch Lebewesen.
    5. 5.Ziffer 5Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Behandlung gemischter fester Abfälle durch eine Kombination aus mechanischer Behandlung und biologischer Behandlung wie aerober oder anaerober Behandlung.
    6. 6.Ziffer 6Physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen: Behandlung unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder einer Kombination dieser Verfahren.
    7. 7.Ziffer 7Biologisch abbaubare flüssige Abfälle: Abfall biologischer Herkunft mit hohem Wassergehalt wie zB Fettabscheiderinhalte, organische Schlämme und Küchenabfälle.
    8. 8.Ziffer 8Wasserbasierter flüssiger Abfall: Aus wässrigen Flüssigkeiten, Säuren, Laugen oder pumpbaren Schlämmen bestehender Abfall (wie z. B. Emulsionen, Säureabfälle, wässrige Meeresabfälle), bei dem es sich nicht um biologisch abbaubaren flüssigen Abfall handelt.
    9. 9.Ziffer 9Pastöser Abfall: Nicht fließfähiger Schlamm.
    10. 10.Ziffer 10Erneute Raffination: Behandlung von Altöl zur Gewinnung von Basisöl.
    11. 11.Ziffer 11Schlacken und Rostaschen: Feste Rückstände, die nach der Verbrennung von Abfällen aus dem Feuerraum ausgetragen werden.
    12. 12.Ziffer 12IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959.IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959.
    13. 13.Ziffer 13PCDD/F: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
    14. 14.Ziffer 14PFOA: Perfluoroctansäure.
    15. 15.Ziffer 15PFOS: Perfluoroctansulfonsäure.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsphysikalisch-chemische Behandlung von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen, ausgenommen wasserbasierte flüssige Abfälle und ausgenommen die mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder oder
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung;
    2. 2.Ziffer 2Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    5. 5.Ziffer 5Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 oder 2 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, oder 2 in Berührung kommt.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsbiologische oder mechanisch-biologische Behandlung von
      1. a)Litera afesten, flüssigen oder pastösen Abfällen,
      2. b)Litera bMaterialien aus der Altlastensanierung;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsphysikalisch-chemische Behandlung von wasserbasiertem flüssigen Abfall;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  5. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsmechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Ziffer eins, in Berührung kommt.
  6. (6)Absatz 6,Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung;Sickerwasser aus Abfalldeponien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12 Punkt eins, AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung;
    7. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV);
    8. 8.Ziffer 8Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozess Prozessabwasser anfällt;
    9. 9.Ziffer 9Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten;
    10. 10.Ziffer 10häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 bis 5;häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2 bis 5;
    11. 11.Ziffer 11Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV);Abwasser aus der Tierkörperverwertung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 2, AAEV);
    12. 12.Ziffer 12Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 8.5 AAEV);Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 5, AAEV);
    13. 13.Ziffer 13Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV);Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt eins, AAEV);
    14. 14.Ziffer 14Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV), sowieAbwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV), sowie
    15. 15.Ziffer 15Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002)Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002)
  7. (7)Absatz 7,Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Werden Abwässer gemäß Absatz 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  8. (8)Absatz 8,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

    1.Ziffer eins bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 5:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2 bis 5 :

    1. a)Litera aÜberwachung des jährlichen Wasserverbrauchs und des jährlichen Abwasseraufkommens,
    2. b)Litera bVerminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles und Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, Minderung der Emissionen in Böden und Gewässer durch die Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken: Wassermanagement, Wasserrückführung, Versiegelung der Oberfläche, Techniken zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen von Überfüllungen und Versagen von Tanks und Behältern, Überdachung der Bereiche für Abfalllagerung und Abfallbehandlung, Getrennthaltung von Wasserströmen, angemessenes Entwässerungssystem, Ortung und Reparatur von Leckagen durch entsprechende Gestaltungs- und Wartungsvorschriften, Pufferspeicher mit ausreichender Kapazität.

    2.Ziffer 2 bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 und 4:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2 und 4 :

    1. a)Litera aLagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
    2. b)Litera bEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen,
    3. c)Litera cEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
    4. d)Litera dgesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig),
    5. e)Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,
    6. f)Litera fEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
    7. g)Litera gEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren,
    8. h)Litera hEinsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird,
    9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;

    3.Ziffer 3 bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3 :

    1. a)Litera aErfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Z 2 lit. a,Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Ziffer 2, Litera a,,
    2. b)Litera bKreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist,
    3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken entsprechend Z 2 lit. f und h,Einsatz von Speicherbecken entsprechend Ziffer 2, Litera f und h,
    4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung),
    5. e)Litera eEinsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,Einsatz physikalisch-chemischer (Litera d,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,
    6. f)Litera fRückstandsentsorgung entsprechend Z 2 lit. i;Rückstandsentsorgung entsprechend Ziffer 2, Litera i,;
    1. 4.Ziffer 4bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5:bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5 :
      1. a)Litera aEinsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen; soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      2. b)Litera bgetrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
      3. c)Litera cEinsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;
    2. 5.Ziffer 5zusätzlich bei IE-Richtlinien-Anlagen:
      1. a)Litera aMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.
      2. b)Litera bBei allen Abfallbehandlungen in IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung ist eine zweimal jährliche Messung von PFOS und PFOA im Abwasser vor Ableitung gemäß Anlage E durchzuführen. Bei der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen ist eine zweimal jährliche Messung von PCDD/F im Abwasser vor Ableitung gemäß Anhang E durchzuführen.
    Es können andere als die in Z 1 bis 5 genannten Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.Es können andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2 AEV Abfallbehandlung


Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlor – Gesamtchlor, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlor – Gesamtchlor, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

§ 3 AEV Abfallbehandlung


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Abfallbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D jeweils als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D jeweils als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und alle übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff gilt die als Abbauleistung vorgegebene Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B. Bei IE-Richtlinien-Anlagen gilt für den Parameter Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 1.Beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff gilt die als Abbauleistung vorgegebene Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B. Bei IE-Richtlinien-Anlagen gilt für den Parameter Gesamter gebundener Stickstoff Absatz 2, Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert ermittelt wird, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert ermittelt wird, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 und 3. Bei Anlagen, welche nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, gilt bezüglich des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 5.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Bei Anlagen, welche nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, gilt bezüglich des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff Absatz 2, Ziffer 5,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV sind die Häufigkeiten der Überwachung der maßgeblichen Parameter mindestens im Ausmaß der Anlage E Tabelle 2 für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 und entsprechend den Kategorien 5.1, 5.2 hinsichtlich der Behandlung von Rostaschen und Schlacken, 5.3, 5.5 und 6.11 nach RL 2010/75/EU Anhang I einzuhalten.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV sind die Häufigkeiten der Überwachung der maßgeblichen Parameter mindestens im Ausmaß der Anlage E Tabelle 2 für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 und entsprechend den Kategorien 5.1, 5.2 hinsichtlich der Behandlung von Rostaschen und Schlacken, 5.3, 5.5 und 6.11 nach RL 2010/75/EU Anhang römisch eins einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Abfallbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt, 36, Anlage A Fußnoten a), f), g), h), Anlage B Pkt. 2.4, Anlage B Pkt. 36, Anlage B Fußnoten a) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt, 36, Anlage A Fußnoten a), f), g), h), Anlage B Pkt. 2.4, Anlage B Pkt. 36, Anlage B Fußnoten a) und f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 6 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5, sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 bis 5, sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2023, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, für die Abfallbehandlung, ABl. L 208 vom 17.8.2018, S 38, und hinsichtlich der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019 S 55, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, für die Abfallbehandlung, ABl. L 208 vom 17.8.2018, S 38, und hinsichtlich der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019 aus 2010, der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019 S 55, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6 AEV Abfallbehandlung


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung);
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung, ABl. Nr. L 208 vom 17. August 2018, S 38;
  3. 3.Ziffer 3in Bezug auf die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3. Dezember 2019 S 55.in Bezug auf die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2010, der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3. Dezember 2019 S 55.

Anlage

Anl. 1 AEV Abfallbehandlung Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L d)

0,1 mg/L d)

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L e) f)

0,5 mg/L e) f)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L g)

0,1 mg/L g)

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L h)

0,5 mg/L h)

Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L i)

1,0 mg/L i)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L j)

0,01 mg/L j)

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L k)

2,0 mg/L k)

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

l)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

m)

n)

Chlorid

ber. als Cl

durch Toxizität begrenzt

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

o)

p)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

q)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

r)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,5 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Abfallbehandlung Abwässer aus der biologischen Abfallbehandlung


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

d)

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Anorganische Parameter

 

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L e)

0,1 mg/L e)

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L f)

0,5 mg/L f)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L g)

0,1 mg/L g)

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L h)

0,5 mg/L h)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L i)

0,01 mg/L i)

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L j)

2,0 mg/L j)

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L k)

l)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N m)

k) n) o)

l)

Chlorid

ber. als Cl

durch Toxizität begrenzt

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L o) p)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L q) r)

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

25 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Abfallbehandlung


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

d)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

e)

f)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

g)

60 mg/L

e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter Toxizität begrenzt

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

h)

Sulfat

ber. als SO4

i)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

j) h)

k)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

j) h)

k)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1 mg/L

1 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Abfallbehandlung Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L d)

0,1 mg/L d)

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L e)

0,5 mg/L e)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L f)

0,1 mg/L f)

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L g)

0,5 mg/L g)

Chrom – VIChrom – römisch sechs

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L h)

1,0 mg/L h)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L i)

0,01 mg/L i)

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

j)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

k)

l)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

m)

60 mg/L

k)

l)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter – Toxizität begrenzt

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

n)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

o)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

p)

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1 mg/L

1 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L q)

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 5 AEV Abfallbehandlung Mindesthäufigkeiten der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 4


  1. I.Ziffer römisch einsInformationen über die wesentlichen Prozesse in der Abfallbehandlung einschließlich:
    1. a)Litera aReaktionsgleichungen samt Nebenprodukten
    2. b)Litera bvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch / Abwasseranfall aufzeigen
    3. c)Litera cBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
  2. II.Ziffer römisch zweiInformationen über die Abwasserströme in der Produktion, wie:
    1. a)Litera aMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und wasserspezifische Eigenschaften wie pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit
    2. b)Litera bdurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie CSB/TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Metalle, Salze, spezifische organische Verbindungen,
    3. c)Litera cBei schlecht abbaubarem Abwasser: Daten über die biologische Eliminierbarkeit wie BSB, BSB/CSB-Verhältnis, Zahn-Wellens-Test, Potenzial für biologische Hemmung (zB Nitrifikation);
  3. III.Ziffer römisch dreiInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

Stoff- oder Parameterbezeichnung

Verfahren zur Abfallbehandlung

Mindesthäufigkeit der Überwachung

a)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b) c)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

d) e)

Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b) c)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Cyanid – leicht freisetzbar (CN-)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Kohlenwasserstoff- Index (KW-Index)

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Monatlich b) c)

Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die flüchtige Fluorkohlenwasserstoffe (VFC) und/oder flüchtige Kohlenwasserstoffe (VHC) enthalten

Erneute Raffination von Altöl

Chemisch-physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Arsen (As),

Cadmium (Cd),

Chrom (Cr),

Kupfer (Cu),

Nickel (Ni),

Blei (Pb),

Zink (Zn)

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Monatlich b) c)

Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC

enthalten

Mechanisch-biologische Abfallbehandlung

Erneute Raffination von Altöl

Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen

Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel

Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser

Arsen (As),

Cadmium (Cd),

Chrom (Cr),

Kupfer (Cu),

Nickel (Ni),

Blei (Pb),

Zink (Zn)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Blei (Pb)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

Mangan (Mn)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Sechswertiges Chrom (Cr-VI)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Quecksilber (Hg)

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Monatlich b) c)

Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC enthalten

Mechanisch-biologische Abfallbehandlung

Erneute Raffination von Altöl

Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen

Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel

Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

PCDD/F

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Einmal alle sechs Monate

PFOA

g)

Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Einmal alle sechs Monate b)

PFOS

g)

Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Einmal alle sechs Monate b)

Phenolindex

e)

Erneute Raffination von Altöl

Monatlich b)

Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Gesamtstickstoff (TNb)

e)

Biologische Abfallbehandlung

Monatlich b)

Erneute Raffination von Altöl

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

d) e)

Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Gesamtphosphor (Pges)

e)

Biologische Abfallbehandlung

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

e)

Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Ammonium-Stickstoff (NH4-N)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

Chlorid (Cl-)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

Sulfat (SO42-)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

  1. a)Litera a

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