§ 6 AEV Abfallbehandlung

AEV Abfallbehandlung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung);
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung, ABl. Nr. L 208 vom 17. August 2018, S 38;
  3. 3.Ziffer 3in Bezug auf die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3. Dezember 2019 S 55.in Bezug auf die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2010, der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3. Dezember 2019 S 55.
In Kraft seit 15.08.2023 bis 31.12.9999
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