Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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