§ 196 ÄrzteG 1998 Sonstige Bestimmungen

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 196,

(Grundsatzbestimmung) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6bParagraph 6 b, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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