§ 195f ÄrzteG 1998 Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind bei der Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 117c Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 und 103 B-VG an die Weisungen der zuständigen Landeshauptfrau/des zuständigen Landeshauptmannes und der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Erlassung von Verordnungen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 117c Abs. 2 an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.

In Kraft seit 27.08.2021 bis 31.12.9999
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