§ 17 ADV Dienstweg

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für dienstliche Mitteilungen ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn

1.

die Einhaltung des Dienstweges durch besondere Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder

2.

der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder Gefahr im Verzug einen Ausschluß des Dienstweges zur Wahrung dienstlicher oder besonders rücksichtswürdiger persönlicher Interessen erforderlich macht.

(2) Der Dienstweg richtet sich nach den für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften und endet bei der Person oder Stelle, an die die dienstliche Mitteilung gerichtet ist.

Zwischenvorgesetzte

(3) Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle und Meldungen, für der Dienstweg nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ausgeschlossen ist, sind den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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