Entscheidungen zu § 17 Abs. 3 ADV

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/26 92/09/0169

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando Burgenland, wo er als Fernmeldeoffizier tätig ist. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1990 einen Sachverhaltsbericht über den vom Militärkommando Burgenland geführten "Assistenzeinsatz-Grenzüberwachung" unter Außerachtlassung des Dienstweges unmittelbar an den stellvertretenden Fer... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.11.1992

RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0169

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §1;ADV §17 Abs1;ADV §17 Abs2;ADV §17 Abs3;BDG 1979 §54 Abs1;
Rechtssatz: Mit der Bestimmung des § 1 zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt. Die auf § 13 WehrG 1978 fußende ADV steht somi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.11.1992

RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0169

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §17 Abs1;ADV §17 Abs2;ADV §17 Abs3;BDG 1979 §54 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 17 Abs 3 ADV stellt in Ausführung des in § 17 Abs 1 ADV normierten Grundsatzes der Einhaltung des Dienstweges lediglich nochmals klar, daß dienstliche Mitteilungen grundsätzlich über den Zwischenvorgesetzten zu erstatten sind. Euro... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.11.1992

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