RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0169

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §1;
ADV §17 Abs1;
ADV §17 Abs2;
ADV §17 Abs3;
BDG 1979 §54 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 1 zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt. Die auf

§ 13 WehrG 1978 fußende ADV steht somit unter einem "Gesetzesvorbehalt": Sie gilt nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften "nicht anderes (über die Einhaltung des Dienstweges) bestimmt ist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090169.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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