§ 27 ADV Wachbereitschaft

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Wachbereitschaft besteht aus jenen Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten der Wachbereitschaft haben sich in den Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung des Wachauftrages erforderlich ist, bereit zu halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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