§ 15 ADV Rapport und persönliche Aussprache

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(4) Bei der persönlichen Aussprache dürfen außer dem Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend sein.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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