§ 11 AbgG

AbgG - Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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