§ 7 AbgG

AbgG - Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:

a)

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

b)

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;

c)

in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der abgabepflichtigen Person, dann nach ihrem Aufenthalt, schließlich nach ihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Vorarlberg, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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