§ 10 AbgG

AbgG - Abgabengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

a)

Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten;

b)

Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurden; oder

c)

auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(2) Die Abgabenhinterziehung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 60.000 Euro, bemessen werden.

(3) Im Wiederholungsfalle oder bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro kann die Bezirkshauptmannschaft neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 AbgG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 AbgG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 AbgG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 AbgG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 AbgG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AbgG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 AbgG
§ 11 AbgG