Gesamte Rechtsvorschrift AbgG

Abgabengesetz

AbgG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.04.2020
Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Abgabengesetz)

StF: LGBl.Nr. 56/2009

§ 1 AbgG


(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung, der Abgaben zuständig sind.

(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.

§ 2 AbgG


Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben und die dazugehörigen Nebenansprüche mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben samt den dazugehörigen Nebenansprüchen.

§ 3 AbgG


Dieses Gesetz gilt nicht, wenn sich aus den Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.

§ 4 AbgG


Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 5 AbgG


Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist der Bürgermeister zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 6 AbgG


Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, die den Gegenstand der Haftung bilden.

§ 7 AbgG


Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:

a)

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

b)

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;

c)

in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der abgabepflichtigen Person, dann nach ihrem Aufenthalt, schließlich nach ihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Vorarlberg, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 8 AbgG


Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 10 bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 9 AbgG


Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 10 AbgG


(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

a)

Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten;

b)

Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurden; oder

c)

auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(2) Die Abgabenhinterziehung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 60.000 Euro, bemessen werden.

(3) Im Wiederholungsfalle oder bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro kann die Bezirkshauptmannschaft neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 11 AbgG


(1) Eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 12 AbgG


(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

ohne einen Tatbestand nach § 10 oder 11 zu erfüllen, als abgabepflichtige Person oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten abgabepflichtiger Personen eine Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

b)

die sich richtig ausweisenden Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau behindert oder zu behindern versucht; oder

c)

für die Entrichtung von Schuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 13 AbgG


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 14 AbgG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

das Abgabenverfahrensgesetz, LGBl.Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 80/1987, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998, Nr. 9/2000, Nr. 43/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004;

b)

das Landesabgabenamtsgesetz, LGBl.Nr. 1/1959.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Ernennung des Amtsvorstandes des Landesabgabenamtes bleibt gültig; dasselbe gilt für die erfolgte Wahl in die Abgabenkommission.

(4) Art. XL des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme des Entfalles des § 20 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Art. VII des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, bei einer Abgabenkommission anhängige Verfahren sind von dieser nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen zu beenden. Für die Dauer von bei einer Abgabenkommission anhängigen Verfahren bleiben auch die §§ 8 bis 13 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung. Verfahren, die bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung von der Abgabenkommission nicht beendet wurden, sind von der Gemeindevertretung zu beenden.

(7) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.

(8) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 7 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 15 AbgG (weggefallen)


§ 15 AbgG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 16 AbgG (weggefallen)


§ 16 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 17 AbgG (weggefallen)


§ 17 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 18 AbgG (weggefallen)


§ 18 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 19 AbgG (weggefallen)


§ 19 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 20 AbgG (weggefallen)


§ 20 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 21 AbgG (weggefallen)


§ 21 AbgG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 22 AbgG (weggefallen)


§ 22 AbgG seit 31.12.2013 weggefallen.

Abgabengesetz (AbgG) Fundstelle


Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen

StF: LGBl.Nr. 56/2009

Änderung

LGBl.Nr. 44/2013

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