§ 11 AbgG

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabenkommission muss vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied muss den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehenEine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.

(2) Beschlüsse könnenMacht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann gefasst werdenstrafbar, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sindsie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Zu einem BeschlussDie fahrlässige Abgabenverkürzung ist die einfache Mehrheitvon der Stimmen erforderlichBezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die StimmeDie Geldstrafe kann bis zum Einfachen des vorsitzenden Mitgliedsverkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Abgabenkommission muss vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied muss den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehenEine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.

(2) Beschlüsse könnenMacht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann gefasst werdenstrafbar, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sindsie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Zu einem BeschlussDie fahrlässige Abgabenverkürzung ist die einfache Mehrheitvon der Stimmen erforderlichBezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die StimmeDie Geldstrafe kann bis zum Einfachen des vorsitzenden Mitgliedsverkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

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