Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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