§ 710 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

In dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, muß man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen; so behält dochWenn der Belastete, wofern die Auflage aus dem Willen des Erblassersseinem Alleinverschulden nicht das Gegentheil erhellet, den zugedachten Nachlaß. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemachtoder nicht vollständig erfüllt hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustigist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

In dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, muß man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen; so behält dochWenn der Belastete, wofern die Auflage aus dem Willen des Erblassersseinem Alleinverschulden nicht das Gegentheil erhellet, den zugedachten Nachlaß. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemachtoder nicht vollständig erfüllt hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustigist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.