Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024
Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen nicht auf den von diesem nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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