§ 694 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den in § 693 angeführten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 694 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 694 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 694 ABGB


Entscheidungen zu § 694 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 694 ABGB


Staatsauflagen, politische Verordnungen? von Sebi zum § 694 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hi! Ich hätte gerne gewusst was mit \"Staatsauflage\" gemeint ist und nach welchen konkreten politischen Verordnungen diese zu beurteilen sind! Aber vor allem möchte ich wissen, ob dieser Paragraph den Erblasser daran hindert/es erschwert einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Organ... mehr lesen...

§ 694 ABGB | 0 Antworten | 1423 Aufrufe | 15.03.11

Sie können zu § 694 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 693 ABGB
§ 695 ABGB