§ 688 ABGB Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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