Begründung: Auf das 1997 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind nach der Übergangsregelung des § 205 AußStrG in der Fassung BGBl I 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (§§ 143 bis 185 AußStrG neu) noch nicht anzuwenden. Auf das 1997 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind nach der Übergangsregelung des Paragraph 205, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (Paragraphen 143 bis 185 AußStrG... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der 1925 geborene und am 11. 11. 2002 verstorbene Andreas Georg H***** (im Folgenden Erblasser genannt) hinterließ neben seiner Ehefrau Barbara H***** die drei volljährigen Kinder Marianne H***** (früher K*****), Georg H***** und Andreas H***** (jun.). Der Erblasser war bis zu seinem Tod Alleineigentümer der EZ***** Grundbuch ***** N*****, auf dem das sog. Nebenhaus zum “K*****” errichtet ist. Das “K*****” (EZ***** Grundbuch ***** N*****) selbst hatte der Erbl... mehr lesen...
Begründung: Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Aktenlage im Detail auf die Ausführungen im Beschluss zur GZ 7 Ob 115/99h verwiesen werden. Hier genügt der Hinweis, dass (derzeit) von der Wirksamkeit des Erbvertrages vom 16. 11. 1995 auszugehen ist, in dem die Ehegatten Roman und Elisabeth M***** ua ihren Sohn Christian M***** zum Alleinerben berufen und weiters bestimmt haben, dass hinsichtlich des Liegenschaftsbesitzes in E*****, K*****, eine fideikommissarische Substi... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 16. 11. 1995 schlossen die Ehegatten Roman und Elisabeth M***** in Gegenwart zweier Zeugen einen Erbvertrag, in dem sie sich wechselseitig vertragsmäßig zu drei Viertel ihres Nachlasses und testamentarisch zum restlichen Nachlaßviertel als Alleinerben einsetzten. Punkt 4. des Erbvertrages lautet: Die Ehegatten Herr Roman und Frau Elisabeth M***** bestimmen bereits jetzt, daß für den Fall des Ablebens des zuletzt Versterbenden von ihnen ihr Soh... mehr lesen...
Begründung: Der am 30.7.1987 verstorbene Erblasser hinterließ ein am 10.5.1984 errichtetes Testament, in dem er seine Witwe zur Alleinerbin einsetzte und weiters verfügte, daß die ihm gehörigen Liegenschaftsanteile an den Liegenschaften EZ ***** KG O***** und EZ ***** KG P***** je zur Hälfte seinen Töchtern Dkfm. Dr. Christiane F***** und Eva K***** zufallen sollen, wobei er das Legat zugunsten seiner Tochter Christiane mit einer Substitution (für den Fall deren nachkommenlosen Able... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin ist am Neujahrstag 1989 im 84.Lebensjahr als Witwe gestorben. Sie hinterließ einen Adoptivsohn und zahlreiche Seitenverwandte. Die Erblasserin hatte mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, mit denen sie den Großteil ihres Vermögens zum Gegenstand von Vermächtnisanordnungen gemacht hatte. In einem als Nachtrag zum Testament bezeichneten letztwilligen Aufsatz vom 5. Mai 1981 bestimmte die Erblasserin, daß ihr Schmuck "an" elf namentlich genannte, als ih... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 EABGB §662ABGB §688AußStrG §161 Abs2GBG §12
Rechtssatz: Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, die zum Teil ihm und zum Teil den belasteten Erben gehört, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. Dieses kann auch grundbücherlich einverleibt werden, wenn die Einverleibung im Testament nicht ausdrücklich verfügt worden ist. Sind mehrere Wohnungsberechtigte vorhanden, kann ein Berechtigter die... mehr lesen...
Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 17. August 1965 unter Punkt II ihrer Ziehtochter Anna A, die wegen Geisteskrankheit voll entmundigt und arbeitsunfähig ist, ein Vermächtnis ausgesetzt, wonach die Erben verpflichtet sind sie in ihren Haushalt aufzunehmen, zu betreuen und ihr den mangelnden unterhalt zu bieten. Nach dem Testamente war zunächst die Nichte der Erblasserin Anna K, wohnhaft in Bratislava, als Erbin mit der Beschränkung ihres Erbrechtes durch letztwillig angeordnet... mehr lesen...
Norm: ABGB §672ABGB §688AußStrG §159AußStrG §160
Rechtssatz: Vermächtnis mangelnden Unterhaltes an Pflegebefohlene: Deren eigene Vermögensstücke können ihren Sicherstellungsanspruch nicht entkräften, da hiedurch keineswegs ausgeschlossen ist, daß die Legetarin in Zukunft des Unterhaltes Entscheidungstexte 8 Ob 202/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 202/74 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §688AußStrG §159AußStrG §160
Rechtssatz: Wird von den Erben die Gültigkeit eines Vermächtnisses bestritten, so ist für die Sicherstellung der privilegierten Legate so lange zu sorgen, als nicht die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststeht. Damit ist den Erben keineswegs die Möglichkeit genommen, die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §688AußStrG §160
Rechtssatz: Es bestehen gegen die Heranziehung des Rechtsinstitutes der Reallast als Sicherungsmittel des der pflegebefohlenen Legatarin zugewendeten Vermächtnisses des mangelnden Unterhaltes keine Bedenken. Entscheidungstexte 8 Ob 202/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 202/74 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: ABGB §650ABGB §688ABGB §817AußStrG §160
Rechtssatz: Bei einem Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder die Erfüllung gehörig sicherzustellen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung, die auch für Untervermächtnisse gilt, ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 149/74 Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 149/74... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ am 31. Dezember 1973 sowohl den Mantelbeschluß ON 5 als auch die Einantwortungsurkunde ON 6. Im Mantelbeschluß wurde eine Erklärung der erblasserischen Tochter Maria K bezüglich der Pflichtteilsforderungen der beiden erblasserischen Söhne Johann und Josef R zur Kenntnis genommen (Punkt 1),festgestellt, daß das Testament vom 2. Juli 1971 kundgemacht wurde (Punkt 2), die von der erblasserischen Tochter Maria K auf Grund des Testamentes zum ganzen Nachlaß abgegeben... mehr lesen...
J. S. beging am 12. Juni 1946 Selbstmord. In ihrem Nachlaß wurde eine aus Pappendeckel verfertigte Umschlagmappe gefunden, welche auf der vorderen Außenseite ein aufgeklebtes Schild mit der Aufschrift "Bruder Josef E." trägt. Die Rückseite enthält folgende, von der Erblasserin mit Bleistift geschriebenen Worte: "Geld hab mir gestollen, Haus hab ich Euch geschenkt, darum behüt Euch Gott, Euren Hanna." Die beiden Kläger vertreten die Rechtsauffassung, daß diese Worte dahin zu vers... mehr lesen...
Die letztwillige Verfügung des Erblassers, die als Kodizill anzusehen ist, betrifft neun, darunter zwei nach den §§ 159, 160 AußstrG. begünstigte Vermächtnisnehmer. Die gesetzlichen Erben behaupteten in dem vom Gerichtskommissär verfaßten Abhandlungsprotokolle die Ungültigkeit des Kodizills. Das Erstgericht erteilte den gesetzlichen Erben nach § 2, Z. 7 AußstrG. unter Setzung einer Frist den Auftrag zur Einbringung einer Klage "auf Ungültigkeit des Kodizills, widrigens die Einantwor... mehr lesen...