RS OGH 1980/4/22 5Ob569/80, 8Ob2024/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1980
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Norm

ABGB §521 E
ABGB §662
ABGB §688
AußStrG §161 Abs2
GBG §12

Rechtssatz

Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, die zum Teil ihm und zum Teil den belasteten Erben gehört, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. Dieses kann auch grundbücherlich einverleibt werden, wenn die Einverleibung im Testament nicht ausdrücklich verfügt worden ist. Sind mehrere Wohnungsberechtigte vorhanden, kann ein Berechtigter die Verbücherung nur begehren, wenn er die Zustimmung der übrigen Berechtigten zur Verbücherung nachweist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 569/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 569/80
    Veröff: EvBl 1980/198 S 604
  • 8 Ob 2024/96x
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 2024/96x
    Auch; nur: Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. (T1) Beisatz: Dies gilt sowohl für die Dienstbarkeit der Wohnung als auch für das obligatorische Wohnungsrecht. (T2) Veröff: SZ 69/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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