Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie seine personenbezogenen Daten in einem Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses an das Bezirksgericht XXXX sowie an den Notar XXXX als Gerichtskommissär übermittelt hat. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Rec... mehr lesen...