Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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