Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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