§ 4 ABD-V Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

ABD-V - Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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