§ 3 ABD-V Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BosB)

ABD-V - Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ist bei all jenen Dampfkesseln gestattet, welche sämtliche nachstehende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDer Betrieb erfolgt mit automatischer Beheizung.
    2. 2.Ziffer 2Die automatische Beheizung kann nur in Betrieb sein, wenn alle Kesselschutzsysteme in Betrieb sind.
    3. 3.Ziffer 3Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Begrenzer) entsprechend § 2 Abs. 1 Z 3 der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, in der jeweils geltenden Fassung, halten die Dampfkessel automatisch innerhalb der zulässigen Grenzen (z. B. Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Speisewasserqualität, Durchfluss).Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Begrenzer) entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, halten die Dampfkessel automatisch innerhalb der zulässigen Grenzen (z. B. Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Speisewasserqualität, Durchfluss).
    4. 4.Ziffer 4Werden die zulässigen Grenzen nicht eingehalten, so werden die Dampfkessel in einen sicheren Zustand durch die Auslösung eines angemessenen, automatisch gesteuerten Vorganges übergeführt oder abgeschaltet.
    5. 5.Ziffer 5Nach Abschaltung der Beheizung wird die Nachwärme ohne menschliches Eingreifen sicher abgeführt (Ausdampfsicherheit).
    6. 6.Ziffer 6Die Ausdampfsicherheit ist entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Z 1 nachgewiesen; für Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 2 genügen jedoch die vom Hersteller vorgelegten Nachweise über die Ausdampfsicherheit.Die Ausdampfsicherheit ist entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Ziffer eins, nachgewiesen; für Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz 2, genügen jedoch die vom Hersteller vorgelegten Nachweise über die Ausdampfsicherheit.
    7. 7.Ziffer 7Nach einer Sicherheitsabschaltung kann die Beheizung nicht selbsttätig wieder anlaufen, sondern muss vor Ort entriegelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kesselschutzsysteme der Dampfkessel gemäß Abs. 1 sind während des Betriebes nachstehenden Funktionsprüfungen zu unterziehen:Die Kesselschutzsysteme der Dampfkessel gemäß Absatz eins, sind während des Betriebes nachstehenden Funktionsprüfungen zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsWährend des Anfahrens und in periodischen Zeitabständen (iS der Abs. 3 und 4) sind Funktionsprüfungen sämtlicher Begrenzer durchzuführen. Die periodische Funktionsprüfung umfasst eine Prüfung der zulässigen sicherheitsrelevanten Werte wie Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Durchfluss sowie die Funktionsprüfung der Brennstoffzufuhr. Die Funktionsprüfung muss jederzeit durchführbar und rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.Während des Anfahrens und in periodischen Zeitabständen (iS der Absatz 3 und 4) sind Funktionsprüfungen sämtlicher Begrenzer durchzuführen. Die periodische Funktionsprüfung umfasst eine Prüfung der zulässigen sicherheitsrelevanten Werte wie Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Durchfluss sowie die Funktionsprüfung der Brennstoffzufuhr. Die Funktionsprüfung muss jederzeit durchführbar und rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.
    2. 2.Ziffer 2Die Qualität des Speise- und Kesselwassers ist von einem mit der Wasseraufbereitung vertrauten Sachkundigen mindestens alle drei Tage nach Herstellerangaben und nach vorhergehender Abstimmung mit der Kesselprüfstelle zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Qualität von zusätzlichen Einspeisungen (z. B. Kondensat). Diese Bestimmung kann auch über eine kontinuierliche Überwachung der Wasserqualität erfüllt werden.
    Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muss für den Dampfkesselwärter eindeutig erkennbar sein.
  3. (3)Absatz 3,    Der Nachweis der periodischen Funktionsprüfungen ist entweder durch
    1. 1.Ziffer einszwangsweise Prüfung mit sicher ausgeführter Zeitüberwachung oder
    2. 2.Ziffer 2automatische Erfassung und Protokollierung der erfolgten Prüfvorgänge oder
    3. 3.Ziffer 3eine Kombination der genannten Möglichkeiten
    zu erbringen. Erfolgte ein 72 Stunden dauernder, durchgehender Betrieb ohne Kontrolle der Funktionsprüfung durch den Dampfkesselwärter, so muss der Dampfkessel spätestens nach zwei weiteren Stunden mit Störungsmeldung automatisch und sicher abschalten.
  4. (4)Absatz 4,Alternativ zu Abs. 3 ist eine monatliche Funktionsprüfung durch physikalisches Auslösen (betriebsmäßiges Anfahren) der Schaltpunkte der in Abs. 2 Z 1 genannten Begrenzer mit Sicherheitsabschaltung zulässig.Alternativ zu Absatz 3, ist eine monatliche Funktionsprüfung durch physikalisches Auslösen (betriebsmäßiges Anfahren) der Schaltpunkte der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Begrenzer mit Sicherheitsabschaltung zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Bei Dampfkesseln gemäß § 1 Abs. 2 haben die Funktionsprüfungen der Kesselschutzsysteme gemäß Abs. 2 nach Herstellerangaben zu erfolgen.Bei Dampfkesseln gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben die Funktionsprüfungen der Kesselschutzsysteme gemäß Absatz 2, nach Herstellerangaben zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Bei negativem Ergebnis der Funktionsprüfung ist die Beheizung abzuschalten und zu verriegeln.
  7. (7)Absatz 7,Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind im Betriebsbuch (§ 5) zu dokumentieren.Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind im Betriebsbuch (Paragraph 5,) zu dokumentieren.
  8. (8)Absatz 8,Änderungen an der Einstellung der Sicherheitseinrichtungen nach der Inbetriebnahme sind für Dampfkessel, ausgenommen solche gemäß § 1 Abs. 2, nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit einer benannten Stelle nach § 20 Abs. 1 DGVO mit entsprechendem Akkreditierungsumfang zulässig; für Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 2 ist dies nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit dem Hersteller zulässig. Die Sicherheitseinrichtungen sind gegen unbefugte Änderungen zu schützen.Änderungen an der Einstellung der Sicherheitseinrichtungen nach der Inbetriebnahme sind für Dampfkessel, ausgenommen solche gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit einer benannten Stelle nach Paragraph 20, Absatz eins, DGVO mit entsprechendem Akkreditierungsumfang zulässig; für Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist dies nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit dem Hersteller zulässig. Die Sicherheitseinrichtungen sind gegen unbefugte Änderungen zu schützen.
  9. (9)Absatz 9,Die Ausrüstung des Aufstellungsraumes muss den Anforderungen der Anlage 1 Z 2 entsprechen.Die Ausrüstung des Aufstellungsraumes muss den Anforderungen der Anlage 1 Ziffer 2, entsprechen.
  10. (10)Absatz 10,Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung sind in Anlage 1 Z 3 festgelegt.Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung sind in Anlage 1 Ziffer 3, festgelegt.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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