Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für jeden Dampfkessel ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:
1.Ziffer einsBestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Sicherheitseinrichtungen,
2.Ziffer 2die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Dampfkesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen und
3.Ziffer 3alle Störungen sowie besondere Feststellungen anlässlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten.
(2)Absatz 2,Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei den wiederkehrenden Untersuchungen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Führung des Betriebsbuches kann in jeder zweckmäßigen reproduzierbaren, manipulationssicheren Form erfolgen. Bei elektronischer Führung des Betriebsbuches sind elektronisch gesicherte Unterschriften zu verwenden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 ABD-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 ABD-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 ABD-V