§ 4 ABD-V Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 03.05.2012 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.

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