(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
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