Entscheidungen zu § 86 Abs. 3 AAV

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-KO-93-032

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Schuldspruch:   "Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsr Geschäftsführer) der Fa H****** B********** GesmbH in **** H*********, I********straße 11 etabliert, zu verantworten, daß in der Filiale in W*** **., G*****straße 176, wie am 19.2.1992 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wurde, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, bzw Arbeitnehmerschutzverordnung nicht eingehalten wurden, da   1) die Abor... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.01.1995

RS UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-KO-93-032

Rechtssatz: Gemäß §86 Abs3 erster Satz AAV müssen Garderobekästen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt sein. Diese Bestimmung kann nur dahingehend verstanden werden, daß in jenen Fällen, in denen entweder aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach §86 Abs4 zweiter Satz AAV oder auf freiwilliger Basis eigene und als solche tatsächlich gewidmete Umkleideräume eingerichtet werden, die Garderobekästen grundsätzlich nur in diesen Umkleideräumen aufzustellen sind. Keinesfa... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 30.01.1995

TE UVS Niederösterreich 1993/05/11 Senat-KO-92-088

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Mai 1992, Zl 3-****-92, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H***************** GesmbH, **** H*********, I********straße 11, wegen Übertretung des §85 Abs3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferk... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.05.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/06/30 Senat-KO-91-016

Mit Punkt 8 des Spruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. April 1991, Zl xx, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xx GesmbH, xx H         , Istraße xx, gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß in der Filiale in W N, G Straße xx bei einer Überprüfung ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.06.1992

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