TE UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-KO-93-032

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich des Ausspruches über die vom Beschuldigten zu entrichtenden Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG, BGBl Nr 52/1991, wird in beiden Fällen die Einstellung der Strafverfahren verfügt.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Schuldspruch:

 

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsr Geschäftsführer) der Fa H****** B********** GesmbH in **** H*********, I********straße 11 etabliert, zu verantworten, daß in der Filiale in W*** **., G*****straße 176, wie am 19.2.1992 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wurde, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, bzw Arbeitnehmerschutzverordnung nicht eingehalten wurden, da

 

1) die Abortanlage stand in unmittelbarer zum Umkleide, bzw Vorraum, obwohl Abortanlagen mit Arbeitsräumen sowie Räumen zum Aufenthalt währen der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen dürfen,

 

2) den Arbeitnehmern wurden keine Einrichtungen für das Wäremn von Speisen zur Verfügung gestellt."

 

Zum Spruchpunkt 1 wurde wegen Übertretung des §85 Abs3 AAV über den Beschuldigten gemäß §31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Wegen Übertretung des §87 Abs1 AAV wurde gegen den Beschuldigten gemäß §31 Abs3 litc Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) ausgesprochen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses geht die Behörde davon aus, daß aufgrund der Aufstellung der Garderobekästen im Vorraum der Abortanlage dieser Vorraum als Umkleideraum zu qualifizieren sei. Vom Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, daß in der in Rede stehenden Filiale Arbeitnehmer beschäftigt wurden, deren tägliche Arbeitszeit höchstens 6 Stunden betragen hat, weshalb mangels einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitspausen den Arbeitnehmern auch keine Wärmegelegenheiten zur Verfügung gestellt werden wußten. Diesem Vorbringen ist die Behörde erster Instanz mit der Begründung entgegengetreten, daß aus Arbeitszeitaufzeichnungen aus den Jahren 1986, 1987 und 1989 hervorgehe, daß sehr wohl Arbeitnehmer über 6 Stunden in dieser Filiale beschäfigt wurden.

 

In der fristgerecht eingebrachten Berufung beantragt der Beschuldigte die Aufhebung der Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses und die Einstellung der beiden Verwaltungsstrafverfahren. Der Berufungswerber bemängelt die nicht hinlänglich klare Fassung des Schuldspruches im Spruchpunkt 1 und weist darauf hin, daß aufgrund der geringen Zahl der in dieser Filiale beschäftigten Arbeitnehmer die Einrichtung eines Umkleideraumes nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht erforderlich sei. Aus der Tatsache, daß die Garderobekästen im Vorraum der Abortanlage aufgestellt gewesen seien, könne nicht abgeleitet werden, daß dieser Vorraum ein Umkleideraum sei. Was den Vorwurf des Fehlens von Einrichtungen zum Wärmen von Speisen anlangt, führt der Berufungswerber neben einer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, daß die tatsächliche Gewährung von Arbeitspausen aufgrund einer mehr als sechstündigen täglichen Arbeitszeit eine objektive Tatvoraussetzung sei, deren Vorliegen die Behörde zu beweisen habe. Auf den von der Behörde angeführten alten Arbeitszeitaufzeichnungen könne jedenfalls der Tatvorwurf einer Verwaltungsübertretung am 19. Februar 1992 nicht aufgebaut werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat am 18. Mai 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß §51e VStG durchgeführt, bei der der anzeigende Arbeitsinspektor als Zeuge vernommen wurde.

 

Diese Verhandlung ergab, daß in der gegenständlichen Filiale am 16. Februar 1992 insgesamt vier Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die vier Garderobekästen im Vorraum zur Abortanlage aufgestellt waren. Zu der Annahme, daß der Vorraum als Umkleideraum anzusehen ist, ist der Arbeitsinspektor dadurch gelangt, daß die Garderobekästen im Vorraum aufgestellt waren.

 

Unbestritten geblieben ist, daß bei der Kontrolle am 19. Februar 1992 den Arbeitnehmern in der gegenständlichen Filiale keine Einrichtungen zum Wärmen von Speisen zur Verfügung gestanden sind. Abgesehen von den aus den Jahren 1986, 1987 und 1989 stammenden Arbeitsaufzeichnungen sind bei den Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat hinsichtlich der Arbeitnehmer in der gegenständlichen Filiale keine täglichen Arbeitszeiten über 6 Stunden bekannt geworden. Auch die Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen vom Februar 1992 hat nichts anderes ergeben. Weiters ist davon auszugehen, daß den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber weder Ruhepausen noch Arbeitspausen gewährt wurden.

 

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates beantragte in seinem Schlußwort die Bestätigung des Spruchpunktes 2 und wies darauf hin, daß der Begriff der Arbeitspause im §87 Abs1 AAV nicht mit der Ruhepause des §11 AZG ident sei. Es sei zwischen den Ruhepausen und anderen Arbeitspausen, die zur Arbeitszeit zählen, zu unterscheiden. Unabhängig von der täglichen Arbeitszeit müsse den Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten werden mitgebrachte Speisen zu wärmen. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hielt das Berufungsvorbringen und die Berufungsanträge in vollem Umfang aufrecht und vertrat hiezu die Ansicht, daß unter Arbeitspausen nach §87 Abs1 AAV die gesetzlichen Ruhepausen bzw die betrieblich vereinbarten Ruhepausen zur verstehen sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Für das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist von entscheidender Bedeutung, ob der Vorraum zur Abortanlage gemäß §85 Abs3 AAV nur als solcher oder zusätzlich auch als Umkleideraum gemäß §86 AAV zu qualifizieren ist.

 

Die Berufungsbehörde hat davon auszugehen, daß in der gegenständliche Filiale ein Umkleideraum nach §86 Abs4 zweiter Satz AAV nicht verpflichtend vorzusehen war, da in dieser Filiale im Tatzeitpunkt nur vier Arbeitnehmer beschäftigt wurden und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß in diesem Blumenhandelsdetailgeschäft die Voraussetzungen des §84 Abs5 AAV vorliegen.

 

Gemäß §86 Abs3 erster Satz AAV müssen Garderobekästen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt sein. Diese Bestimmung kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ nur dahingehend verstanden werden, daß in jenen Fällen, in denen entweder aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach §86 Abs4 zweiter Satz AAV oder auf freiwilliger Basis eigene und als solche tatsächlich gewidmete Umkleideräume eingerichtet werden, die Garderobekästen grundsätzlich nur in diesen Umkleideräumen aufzustellen sind. Keinesfalls kann aber aus §86 Abs3 erster Satz AAV der zwingende Schluß gezogen werden, daß jeder Raum, in dem Garderobekästen aufgestellt sind, als Umkleideraum gemäß §86 AAV schlechthin einzustufen ist. Auch ein generelles Verbot für das Aufstellen von Garderobekästen in Vorräumen von Abortanlagen kann aus der AAV nicht abgeleitet werden.

 

Der Ansicht der ersten Instanz, das Vorhandensein von Gardarobekästen bedinge zwangsläufig, daß sich die Arbeitnehmer auch vor diesen umziehen müßten, kann von der Berufungsbehörde mangels Schlüssigkeit dieser Behauptung nicht gefolgt werden (vgl Erk des VwGH vom 24.3.1994, Zl. 92/18/0108).

 

Da die Berufungsbehörde somit nicht zu der Ansicht gelangen konnte, daß es sich bei dem in Rede stehenden Vorraum um einen Umkleideraum im Sinne des §86 AAV handelt, stellt die dem Beschuldigten von der ersten Instanz zur Last gelegte Tat keine Übertretung des §85 Abs3 AAV dar. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß §45 Abs1 Z1 VStG einzustellen.

 

Der für die im Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Übertretung maßgebende erste Satz des §87 Abs1 AAV, der textgleich den ersten Satz des §15 Abs1 Arbeitnehmerschutzgesetz übernimmt, lautet:

 

"Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen."

 

Diese Regelung bindet somit die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen an das Vorhandensein von Arbeitspausen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der in den in Rede stehenden Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw der AAV verwendete Begriff der Arbeitspause der gesetzlichen Ruhepause des §11 AZG gleichzusetzen ist oder es sich hier um einen Oberbegriff handelt. Da der Begriff der Arbeitspause im Sinne der angesprochenen Bestimmungen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher keine nähere Erläuterung erfahren hat, ist auf die Gesetzesmaterialien zu §15 Abs1 Arbeitnehmerschutzgesetz (393 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XII. GP.) zurückzugreifen. Aus diesen lassen sich nähere Aufschlüsse nur insoweit gewinnen, als diese ausführen, daß Arbeitspausen dem Einnehmen der Mahlzeiten sowie der Entspannung und der Erholung und damit der Wiedererlangung der infolge der Arbeitsbeanspruchung verminderten Leistungsfähigkeit dienen. Geht von diesem Verständnis aus, so liegt der Schluß nahe, daß es sich hier um von ihrer Zweckwidmung und Dauer ausreichend bemessene Arbeitsunterbrechungen handeln muß, die entweder vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes zuzugestehen sind oder zumindest zugestanden werden. Auch die Materialen zum §87 Abs1 AAV (Felix-Merkl-Vogt, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, Seite 202) gehen von diesem Verständnis aus, indem sie auf die gesetzlichen oder betrieblich vereinbarten Ruhepausen abstellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem Begriff "Arbeitspausen" im §87 Abs1 auch bloß kurzfristige Arbeitsunterbrechungen, wie sie etwa in jedem Betrieb beim Warten auf Kunden vorkommen, gemeint sind. Für diese Rechtsauffassung spricht auch, daß das mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretene neue ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im §28 Abs2 hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Wärmegelegenheiten für mitgebrachte Speisen die Bindung an die Arbeitspausen beseitigt hat. Durch §124 Abs3 Z14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wird auch der §87 Abs1 AAV dahingehend geändert, daß der erste und zweite Satz zu entfallen hat.

 

Da somit von 1990 bis einschließlich Februar 1992 der Anfall von täglichen Arbeitszeiten für die in der gegenständlichen Filiale beschäftigten Arbeitnehmer von mehr als 6 Stunden nicht nachgewiesen werden konnte und den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber keine Ruhepausen zu gewähren waren bzw gewährt wurden, kann nicht von einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Wärmeeinrichtungen für mitgebrachte Speisen ausgegangen werden. Aus der Tatsache, daß vor 1990 mehr als sechsstündige tägliche Arbeitszeiten bei den Arbeitnehmern in der gegenständlichen Filiale angefallen sind, kann nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß dies auch im Betretungszeitpunkt der Fall war. Es war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2 das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach §45 Abs1 Z1 VStG zu verfügen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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