§ 86 AAV Umkleideräume

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Umkleideräume

§ 86(Anm. (1) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.

(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände, die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und Sachen können auch getrennt von der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie dadurch Einwirkungen nach: Abs. 1 nicht ausgesetzt sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche Einrichtung zur Verfügung gestellt werdenbis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt seinAnm. In Betrieben, in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den Arbeitsräumen Einwirkungen nach: Abs. 1 oder einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben, können diese Kasten auch in Büroräumen aufgestellt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(5) Umkleideräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall sind sie zu beheizenAnm.: Abs. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden;5 aufgehoben durch § 84 Abs. 6 BGBl. II Nr. 368/1998wird hiedurch nicht berührt.)

(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.

(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen gut lüftbare Trockenräume beigestellt seinAnm.: Abs. Das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in Umkleideräumen ist nicht zulässig7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein, daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m2 zur Verfügung steht.

(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Umkleideräume

§ 86(Anm. (1) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.

(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände, die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und Sachen können auch getrennt von der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie dadurch Einwirkungen nach: Abs. 1 nicht ausgesetzt sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche Einrichtung zur Verfügung gestellt werdenbis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt seinAnm. In Betrieben, in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den Arbeitsräumen Einwirkungen nach: Abs. 1 oder einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben, können diese Kasten auch in Büroräumen aufgestellt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(5) Umkleideräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall sind sie zu beheizenAnm.: Abs. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden;5 aufgehoben durch § 84 Abs. 6 BGBl. II Nr. 368/1998wird hiedurch nicht berührt.)

(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.

(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen gut lüftbare Trockenräume beigestellt seinAnm.: Abs. Das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in Umkleideräumen ist nicht zulässig7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein, daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m2 zur Verfügung steht.

(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.

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