Entscheidungen zu § 86 Abs. 4 AAV

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Kärnten 1995/08/29 KUVS-1770-1782/8/94

Rechtssatz: Sind im Unternehmen des Beschuldigten ein Umkleideraum samt 25 Garderobekästen vorhanden, so kann der Umstand, daß mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt, Zahl: MAbt 7-2657/85 vom 26.3.1986, unter Auflagenpunkt 25 vorgeschrieben wurde, daß die Garderobekästen nicht im Waschraum aufgestellt werden dürfen, nicht dazu führen, daß der im Betrieb befindliche Umkleideraum nicht als geeigneter Umkleideraum im Sinne des § 86 Abs 4 AAV anzuerkennen ist (teilweise E... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.08.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/05/04 VwSen-221074/6/Ga/La

Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Übe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.05.1995

TE UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-KO-93-032

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Schuldspruch:   "Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsr Geschäftsführer) der Fa H****** B********** GesmbH in **** H*********, I********straße 11 etabliert, zu verantworten, daß in der Filiale in W*** **., G*****straße 176, wie am 19.2.1992 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wurde, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, bzw Arbeitnehmerschutzverordnung nicht eingehalten wurden, da   1) die Abor... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.01.1995

TE UVS Niederösterreich 1993/05/11 Senat-KO-92-088

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Mai 1992, Zl 3-****-92, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H***************** GesmbH, **** H*********, I********straße 11, wegen Übertretung des §85 Abs3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferk... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.05.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/06/30 Senat-KO-91-016

Mit Punkt 8 des Spruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. April 1991, Zl xx, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xx GesmbH, xx H         , Istraße xx, gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß in der Filiale in W N, G Straße xx bei einer Überprüfung ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.06.1992

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