Sind im Unternehmen des Beschuldigten ein Umkleideraum samt 25 Garderobekästen vorhanden, so kann der Umstand, daß mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt, Zahl: MAbt 7-2657/85 vom 26.3.1986, unter Auflagenpunkt 25 vorgeschrieben wurde, daß die Garderobekästen nicht im Waschraum aufgestellt werden dürfen, nicht dazu führen, daß der im Betrieb befindliche Umkleideraum nicht als geeigneter Umkleideraum im Sinne des § 86 Abs 4 AAV anzuerkennen ist (teilweise Einstellung des Verfahrens).