Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag auf Zulassung des im
Spruch: genannten Arbeitnehmers als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG ab. 2. In den unter einem erhobenen Beschwerden wird vorgebracht, dass der Arbeitnehmer auch als Geschäftsführer eingesetzt werden sollte, wofür unter anderem dessen Ausbildungsnachweise mit Apostille vorgelegt würden. 3. Am 23.12.2021 teilten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag auf Zulassung des im
Spruch: genannten Arbeitnehmers als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG ab. 2. In den unter einem erhobenen Beschwerden wird vorgebracht, dass der Arbeitnehmer auch als Geschäftsführer eingesetzt werden sollte, wofür unter anderem dessen Ausbildungsnachweise mit Apostille vorgelegt würden. 3. Am 23.12.2021 teilten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung vom 10.12.2021, Zl. W228 2246381-1/16E, wurde über die Beschwerde von Dr. XXXX , SVNR: XXXX , (im Folgenden: Antragsteller oder kurz AST), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 31.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision sei nicht zulässig. Mit Eingabe vom 20.12.2021 ... mehr lesen...