TE Bvwg Beschluss 2021/10/7 W114 2246395-1

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W114 2246395-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , vom 21.01.2021 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16529804010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, hat als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX weder für das Antragsjahr 2019 noch für das Antragsjahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt und damit über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ihm für das Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehende Zahlungsansprüche nicht genutzt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16529804010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen gewährt werden und dass infolge Nichtnutzung über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren der ihm im Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden 5 Zahlungsansprüche diese gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 1307/2013 in die nationale Reserve verfallen.

3. Unter Beifügung einer Ablichtung der ersten Seite des Bescheides der AMA vom 11.01.202111.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16529804010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.01.2021 Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:

„Berufung gegen umseitigen Bescheid

Begründung:

Diese Forderung habe ich bereits am 10.11.2020 im Auftrag des L Ministerium erhalten. Da vom Landw. Ministerium alle Anträge auf Betriebsprämie ohne Begründung abgewiesen wurden, und ich deshalb 30.000,- Euro Verlust erlitten habe, gegenüber vergleichbaren Betrieben, denen Prämienrechte zugeteilt wurden, wird jetzt mit Hilfe des Herrn Bundespräsidenten nach einer Gegenverrechnungsmöglichkeit gesucht.

Das Landw.Kammerpräsidium teilte mir mit, dass es seit 01.01.2015 generell keine Rückforderung von Agrarförderungen gibt.

Von einem Bergbauernmindestrentner dessen Rente unter der Armutsgrenze liegt, ständig hohe Unrechtsbeträge zu fordern, ist ein Verstoß gegen das Erwachsenenschutzgesetz. Ich müsste das noch dem Herrn Bundespräsidenten mitteilen. …“

4. Die AMA qualifizierte den Schriftsatz des BF als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16529804010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, und legte am 15.09.2021 diese Beschwerde sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021, GZ W114 2246395-1/2Z erging unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführer ersucht wurde in einem Schreiben unter Bezugnahme auf das beim Bundeverwaltungsgericht zu W114 2246395-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 21.01.2021 gegen den Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16529804010, Folgendes darzulegen:

1.       die Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,

2.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3.       ein Begehren bzw. einen Antrag (Was und in welcher Weise der angefochtene Bescheid der AMA abgeändert werden soll bzw. was wie entschieden werden soll).

Dabei wurde der Beschwerdeführer auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 06.10.2021 - im Bundesverwaltungsgericht, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, einlangend eine auftragsgemäße Verbesserung nicht durchgeführt werden - die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

6. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der vom BVwG zugestandenen Verbesserungsfrist nicht geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.       Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:

§ 13. (1) …

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf §§ 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass seine Beschwerde binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist zu verbessern ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass – sofern die Verbesserung nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Da vom Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Verbesserungsfrist ordnungsgemäß entsprochen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdemängel Mehrfachantrag-Flächen Rechtswidrigkeit Verbesserungsauftrag Verfall Zahlungsansprüche Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2246395.1.00

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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