Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 14. September 2020 beantragte die XXXX vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin, Ferstelgasse 1/1, 1090 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme ihres Angebots von der Akteneinsicht, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 4. September 2020, den Ersatz der Pauschalgebühr, die Überprüfung der Gebühren und sowie die Erlassung einer einstw... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 14. September 2020 beantragte die XXXX vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin, Ferstelgasse 1/1, 1090 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme ihres Angebots von der Akteneinsicht, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 4. September 2020, den Ersatz der Pauschalgebühr, die Überprüfung der Gebühren und sowie die Erlassung einer einstw... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 14. September 2020 beantragte die XXXX vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin, Ferstelgasse 1/1, 1090 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme ihres Angebots von der Akteneinsicht, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 4. September 2020, den Ersatz der Pauschalgebühr, die Überprüfung der Gebühren und sowie die Erlassung einer einstw... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den verfahrensgegenständlichen Antrag zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift. 4. Mit Schreiben vom XXXX teilt die belangte Behörde unter Beischluss... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner behaupteten Homosexualität begründete. 2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hin... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 17.07.2013 wurde den Antragstellern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Schreiben vom 17.08.2020 beantragten die Antragsteller die Korrektur eines Buchstabens in ihrem jeweiligen Nachnamen in den genannten Erkenntnissen. Vorgebracht wurde, dass die Namen in den Erkenntnissen falsch verschriftlicht worden seien, wobei auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ihrer Heira... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 17.07.2013 wurde den Antragstellern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Schreiben vom 17.08.2020 beantragten die Antragsteller die Korrektur eines Buchstabens in ihrem jeweiligen Nachnamen in den genannten Erkenntnissen. Vorgebracht wurde, dass die Namen in den Erkenntnissen falsch verschriftlicht worden seien, wobei auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ihrer Heira... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit dem seit 12.05.2020 rechtskräftigen und nicht mehr einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegenden Erkenntnis vom 05.05.2020, I413 2205570-1/73E, erkannte das Bundsverwaltungsgericht gemäß Spruchpunkt A) l. zu Recht: „1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „1. XXXX ., 2. XXXX als Zahlungspflichtige Parteien sind zur ungeteilten... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang I.1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Dem Antrag waren keine Unterlagen und Nachweise angeschlossen. I.2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an XXXX einen Mängelbehebungsauftrag. I.3. XXXX übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen. I.4. Mit dem bekämpften B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit bei der belangten Behörde am XXXX eingelangtem Studienbeihilfenbescheid beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. 3. Gegen diesen Bescheid wurde mit bei der belangten Behörde am XXXX eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben. 4. Di... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang I.1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslos... mehr lesen...
Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass die Revision nicht zulässig ist. Diese Unrichtigkeit war daher nach den genannten Bestimmungen zu berichtigen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von d... mehr lesen...
II. zu Recht erkannt: C) 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. dritter Satz und IV. des angefochtenen Bescheides sta... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte ... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte ... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Das Büro für Interne Angelegenheiten beim Bundesministerium für Finanzen (in der Folge auch „BIA“) wurde beauftragt, die Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf die Steuerdaten von Mitgliedern der aktuellen Bundesregierung inklusive Staats- und Generalsekretäre der gegenwärtigen Ressorts sowie von Führungskräften aus dem Bundesministerium für Finanzen (in der Folge auch „belangte Behörde“, kurz „bB“) zu prüfen. Durch das BIA wurde im Zuge dieser ... mehr lesen...
Entscheidungsgründen ersichtlich ist. Diese Unrichtigkeit war daher nach den genannten Bestimmungen zu berichtigen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, W169 2142572-1/13E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass gemäß... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte für die Antragsjahre 2015 bis 2018 je einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei einem EDV-gestützten Abgleich der Referenzflächen 2019 mit den Beantragungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum einzeln... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte für die Antragsjahre 2015 bis 2018 je einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei einem EDV-gestützten Abgleich der Referenzflächen 2019 mit den Beantragungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum einzeln... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte für die Antragsjahre 2015 bis 2018 je einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei einem EDV-gestützten Abgleich der Referenzflächen 2019 mit den Beantragungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum einzeln... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte für die Antragsjahre 2015 bis 2018 je einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei einem EDV-gestützten Abgleich der Referenzflächen 2019 mit den Beantragungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum einzeln... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 08.06.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 23.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Weiters wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, un... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 09.07.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 23.07.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Im Schriftsatz wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufglieder... mehr lesen...