TE Bvwg Beschluss 2020/9/22 I413 2205570-1

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

AVG §6 Abs1
AVG §76
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2205570-1/78Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von 1. XXXX., 2. XXXX, beide vertreten durch: Rita SCHIRMBECK, Rechtsanwältin in Potsdam (BRD), auf Stundung weiterer Sachverständigenkosten von EUR 9.272,70 bis zum Jahresende in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.07.2018, Zl. 1 Jv 5482-33/17p 819 818 Rev 7502/17g, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Stundung von Barauslagen iHv EUR 9.272,70 wird gemäß § 28 Abs1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Stundung der weiteren Eintragungsgebühr wird gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck als sachlich und örtlich zuständige Behörde weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit dem seit 12.05.2020 rechtskräftigen und nicht mehr einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegenden Erkenntnis vom 05.05.2020, I413 2205570-1/73E, erkannte das Bundsverwaltungsgericht gemäß Spruchpunkt A) l. zu Recht: „1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „1. XXXX ., 2. XXXX als Zahlungspflichtige Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Grundbuchssache des Bezirksgerichtes Telfs, TZ 257/2016 gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von € 50.694,00 abzüglich der bereits entrichteten Gebühr von € 7.920,00, restlich daher den Betrag von € 42.774,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes Telfs, IBAN: AT4291999999954800209, BIG: BUNDATWW, unter dem Verwendungszeck: „TZ XXXX /2016 - restliche Eintragungsgebühr gemäß TP 6 b (1) GGG", einzuzahlen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“  
Ferner verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Spruchpunkt A) II. 2. gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 2 AVG 1. XXXX ., 2. XXXX als zahlungspflichtige Parteien sind zur ungeteilten Hand, die dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme eines Gutachtens erwachsenen Barauslagenfür Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI XXXX in Höhe von € 9.272,70 (insgesamt € 29.272,70, darin enthalten 20% USt iHv €4.878,80, abzüglich desKostenvorschusses von € 20.000,00) binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIG: BUNDATWW, IBAN: AT840100000005010167, unter Angabe der Geschäftszahl 1413 2205570-1 sowie des jeweiligen vollständigen Namens der beschwerdeführenden Parteien zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 20.05.2020, eingelangt per Telefax am selben Tag, beantragte die Rechtsvertreterin der Antragsteller, „namens und in Vollmacht der Beschwerdeführer […], die Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten von 9.272,70 EUR bis zum Jahresende zu stunden.“ Dieser Antrag wird wie folgt begründet: „Zur Begründugn des Stundungsgesuchs beziehe ich mich auf die gesetzlichen Möglichkeiten zur Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen wegen der zur Zeit geletenden Belastungen durch die gesetzlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus in Tirol und in Österreich. Infolge der gesetzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie war die Vermietung der Wohnungen untersagt. Nach den nunmehr nur teilweise zu erwartenden Lockerungen wird die Vermietung nur zögerlich anlaufen. Derzeit sind aus den Wohnungen keine Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen. Einkünfte werden erst wieder im mit Beginn des nächsten Jahres zu erzielen sein. Daher beantrage ich, die weitere Eintragungsgebühr bis zum Ende dieses Jahres zu stunden und bitte um wohlwollende Entscheidung.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.

Die Antragsteller wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, I413 2205570-1/73E, zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Grundbuchssache des Bezirksgerichtes Telfs, TZ XXXX /2016 gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG zu entrichtende Gebühr von restlich € 42.774,00, zu bezahlen.

Weiters wurden die Antragsteller mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, I413 2205570-1/73E, zur ungeteilten Hand verpflichtet die restlichen Barauslagen in Höhe von € 9,272,70 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, I413 2205570-1/73E, ist seit 12.05.2020 rechtskräftig und unterliegt nicht mehr einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, I413 2205570-1/73E sowie dem Rückschein über die Bestätigung der Zustellung des Erkenntnisses an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Antragsteller sowie an die belangte Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Antragsteller beantragen einerseits die Stundung von restlichen Barauslagen und andererseits die Stundung der restlichen Eintragungsgebühr.

Über den Antrag auf Stundung der Eintragungsgebühr, welcher gänzlich unbegründet ist, hat nicht das Bundesverwaltungsgericht nach dem GEG, sondern die Behörde zu entscheiden, sodass der diesbezügliche Antrag an die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiterzuleiten war.

Betreffend den Antrag auf Stundung der restlichen Barauslagen ist folgendes zu erwägen:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen (§ 76 Abs 3 AVG).

§ 76 AVG ist gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Einen Zahlungsaufschub oder eine die Fälligkeit von vorgeschriebenen Barauslagen aufschiebende Stundung solcher Barauslagen ist weder in § 76 AVG noch sonst im Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Bestimmung des § 54a VStG betreffend den Aufschub und die Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht für das Verwaltungsverfahren anzuwenden; die Vorschreibung einer Barauslage ist keine Geldstrafe und auch keine Verwaltungsstrafe. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung von Barauslagen kommt daher nicht in Betracht. Daher ist die Stundung von Barauslagen nach § 76 AVG gesetzlich nicht zulässig.

Soweit der Antrag auf die Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet ist, ist folgendes zu erwägen: Das zur Einbringung der fälligen vorgeschriebenen Barauslagen anzuwendende VVG sieht ebenfalls keine Einstellung oder Aufschiebung der Exekution vor. In der Praxis werden diese Lücken des VVG durch analoge Heranziehung der Bestimmungen der EO geschlossen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 2019, Rz 1292). Aufschiebungsgründe sind in § 42 Z 1 bis 9 EO aufgezählt, wobei die Antragsteller durch die Vollstreckung der vorgeschriebenen Barauslage behaupten und bescheinigen müssten, dass ihnen durch den Vollstreckungsverzug ein nicht oder schwer ersetzbarer Vermögensnachteil drohe (§ 44 Abs 1 EO per analogiam). Eine solche Bescheinigung ist nicht ansatzweise erfolgt. Zudem müsste eine Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig gemacht werden (§ 44 Abs 2 EO), welche ebenfalls nicht angeboten wurde. Es liegen somit auch keine Voraussetzungen zur Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen vor.

Zusammenfassend ist daher der Antrag, soweit er sich auf die Stundung von Barauslagen bezieht, mangels gesetzlicher Grundlage gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Pandemie Rechtsgrundlage Stundung Stundungsantrag Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2205570.1.01

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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