Mit Schreiben vom 5. Juni 1991 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG davon verständigt, daß gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestehe, daß sie fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuererklärung, nämlich durch die zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuer, Umsatzsteuer 1987 (S 113.861,--) verkürzt und hiemit ein Finanz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §75;FinStrG §84 Abs2;
Rechtssatz: Weder in § 75 FinStrG noch in § 84 Abs 2 FinStrG sind Zwangsmaßnahmen vorgesehen. § 75 FinStrG normiert lediglich, ab wann und wie lange eine Person als Beschuldigter anzusehen ist, und daß die für Beschuldigte geltenden Bestimmungen auch auf den Verdächtigen anzuwenden sind, wenn gegen ihn schon vor der Einleitun... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit dem am 10. August 1988 zugestellten Erkenntnis vom 26. Juli 1988 des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er in den Jahren 1983 und 1984 im Bereiche des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, nämlich sechs Stück gefälschte Cartier Armbanduhren und sechs Stück ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §84 Abs2;FinStrG §98 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1991, 24;
Rechtssatz: Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Zieht man in Erwägung, daß Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und der Eingangsabgabenpf... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §84 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/05/19 88/16/0011 1 Stammrechtssatz Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989160116.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §84 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0011 E 19. Mai 1988 VwSlg 6323 F/1988 RS 1 Stammrechtssatz Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989160005.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §116;FinStrG §119;FinStrG §14 Abs3;FinStrG §84 Abs2;FinStrG §85;FinStrG §86;FinStrG §89;FinStrG §93;FinStrG §99 Abs2;
Rechtssatz: Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehe... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §146 Abs1FinStrG §35 Abs1FinStrG §84 Abs2 Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 202;
Rechtssatz: Das Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Der Beschuldigte gesteht Tatsachenbehauptungen gegenüber dem das Finanzvergehen entdeckenden Organwalter... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §125 Abs3;FinStrG §126;FinStrG §84 Abs2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 275;
Rechtssatz: Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozeßerfahrung größte Gewähr für die Erforschung... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §84 Abs2;
Rechtssatz: Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988160011.X01 Im RIS seit 19.05.1988 mehr lesen...