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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §84 Abs2;Rechtssatz
Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160011.X01Im RIS seit
19.05.1988