RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0011

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §84 Abs2;

Rechtssatz

Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160011.X01

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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