RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §125 Abs1;
FinStrG §125 Abs3;
FinStrG §126;
FinStrG §84 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 275;

Rechtssatz

Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozeßerfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten und damit für ein richtiges Erkenntnis bietet. "Verhandeln" bedeutet, daß die Beteiligten in der gesetzlich geordneten Weise miteinander sprechen und das Gesprochene hören. Der Beschuldigte kann als Prozeßsubjekt auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Er hat einer Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich Folge zu leisten, allerdings steht es ihm in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" frei, sich zu dem ihm zur Last gelegten Finanzvergehen zu äußern oder zur Sache nichts auszusagen (sich "redend" oder "schweigend" zu verteidigen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160126.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten