RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0005

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §84 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0011 E 19. Mai 1988 VwSlg 6323 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160005.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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