Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lieselotte Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG (I/1 und 2) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat sie im Bereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 als Einzelunternehmerin in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlau... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eveline F***** (offenbar gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie „als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes B***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw unter Verletzung der Verpflichtung von dem - § 21 des UStG 1994 entsprechenden - Voranmeldungen eine Abgaben... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - Axel Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat er gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung (I) abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich 1) als faktischer Geschäftsführer der Z***** Gm... mehr lesen...
Gründe: Josef H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch ihn und einen Mitangeklagten betreffende Freisprüche enthält, je mehrerer Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/1), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/2) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/3) schuldig erkannt. Danach hat er vorsätzlich A/ in G***** und A*****, sohin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts M*****, „als faktischer Geschäftsführer und abgabepflichtiger Verantwortlicher“ der C***** GmbH 1/ „unter Verletzung sein... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Alexander P***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten 12 Os 15/05f) - richtig - mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in seiner Funktion als sportlicher Leiter des Fußballvereins F***** von September 1998 bis Ende 1999 zu der vom Obmann des Vereins, Franz H*****, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** eines Finanzvergehens „der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 lit a FinStrG, 13 Abs 1 FinStrG“ - gemeint: mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines solchen Finanzvergehens nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG - (I) und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung na... mehr lesen...
Gründe: Thomas G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (a) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (b) schuldig erkannt. Danach hat er in H***** und anderen Orten zwischen August 1998 und August 2008 a) in zahlreichen, im Einzelnen nicht mehr näher feststellbaren Angriffen vorsätzlich Sachen, „hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verkürzung ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Halil C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF vor BGBl I 2004/15 - I), (richtig - vgl ON 27 S 39) mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) sowie jeweils mehrerer Vergehen und Verbrechen der „teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 und Abs 2, 15 StGB" (III) schuldig erkannt. Danach hat er Melike C***** (I) etwa fünf Monate nach ihrer am ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Albert K***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1.) und des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (2.) schuldig erkannt. Danach hat er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 1. am 30. September 2004 in Pasching 32.400 Stangen Filterzigaretten der Mar... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jindrich M***** (zu 1./) der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB sowie der Vergehen (zu 2./) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und (zu 3./) der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Lochen 1./ von Sommer 2006 bis zum 30. Juni 2008 in wiederholten Angriffen seine Gattin Barbara M***** t... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michaela W***** (jeweils) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat sie (zusammengefasst dargestellt) „im Raum Trofaiach und Graz" (vgl zur Bedeutung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit eines Finanzamts gemäß § 53 Abs 1 lit b zweiter Fall FinStrG: 13 Os 142/08v) vorsätzlich (I) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen rechtskräftigen Freispruch (US 3 f) ua vom Vorwurf, er habe in Salzburg und an anderen Orten von Juni 2004 bis Juni 2005 durch Handel mit der laut Schuldspruch 2 geschmuggelten Konterbande vorsätzlich in die Monopolrechte eingegriffen (§ 5 TabMG), enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Vlastimir J***** (richtig: jeweils) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz M***** (richtig:) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) und (richtig:) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III) schuldig erkannt. Danach hat er im Winter 2007/2008 in L***** I. in „etwa zehn Angriffen" mit der am 10. Dezember 1997 geborenen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden Walter T***** und Ingeborg Ha***** - diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG - jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG (A/I, E), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/II, E) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/III, E), Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs4FinStrG §35FinStrG §36TabStG §9TabStG §25TabStG §27StPO §281 Abs1 Z11 Fall1ZollR-DG §2Zollkodex der EU Art102Zollkodex der EU Art215:
Rechtssatz: Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach § 35 Abs 4 FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatko B***** wie klarzustellen ist: (der Sache nach) real konkurrierend zweifach des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a (erster Fall), 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er „in der Nacht vom 17. auf 18. August 2007 bzw 19. auf den 20. August 2007 am Grenzübergang Gruskje Slowenien bzw Spielfeld Österreich in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung" (gemeint: von Schmuggel) „eine ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Otto L***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1.) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (2.) schuldig erkannt. Danach hat er vorsätzlich im Bereich des Finanzamts Mödling als Geschäftsführer der I***** vorsätzlich 1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe einer ... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. März 2006, GZ 46 Hv 2/05z-349, das auch einen Freispruch dreier Angeklagter und Abschöpfungserkenntnisse nach § 20 Abs 1 Z 1 sowie Z 2 StGB enthält, wurden Ing. Harald H*****, Roman S***** sowie - als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB - Werner G***** und Rudolf W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (richtig:) vierter Fall und Abs 3 StGB schuldi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Zweitangeklagte Anton R***** (Punkt 1. des Schuldspruchs) und der Viertangeklagte Harald F***** (Punkt 2. des Schuldspruchs) jeweils der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Hingegen wurden der Erstangeklagte Mag. Josef S***** und der Drittangeklagte Johann St***** von der Anklage, sie hätten in Obertrum vorsätzlich durch Verschleierung von S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carl Johan E***** (richtig:) der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carl Johan E***** (richtig:) der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13,, 33 Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er „Ende März 1997 bis Ende März 1998 im Bereich des ehemaligen Finanzamtes Wien-Umgebung vorsätzlich unter Verletzun... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs3FinStrG §33 Abs1BAO §162StGB §223StGB §293
Rechtssatz: Bei tatsächlicher Leistung der als Absetzbeträge geltend gemachten Zahlungen vermag die Unterlassung oder Verweigerung der Empfängerbenennung (allein) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht zu begründen, weil der (die Absetzbeträge nicht berücksichtigende, somit höhere) Abgabenanspruch erst durch die Nichtbenennung entsteht. Auch der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg vorsätzlich unter Verletzung der abgaben... mehr lesen...
Gründe: Dr. Rudolf N***** wurde jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1.1., 2.1., 3.1., 4.1., 5.1.), der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (1.2., 2.2., 3.2., 4.2.) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (1.3., 2.3., 5.2.) schuldig erkannt. Danach hat er (zu ergänzen:) im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Land als Einzelunternehmer oder als Geschäftsführer nachgenannter Firmen, teils durch unri... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch der Christiane P***** enthält, wurde Wolfgang P***** der teilweise im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG) gebliebenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A 1 a), der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A 1 b), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A 1 c), der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 3... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil (§ 427 Abs 1 StPO) wurde Christian Z***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) wurde Christian Z***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Wien von Jänner 1996 bis Dezember 1999 fortgesetzt vorsätzlich als abgaben... mehr lesen...
Norm: EStG §2FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz: Fehlt bei einer Tätigkeit (schon) die objektive Eignung der Erzielung von Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen, liegt im steuerrechtlichen Sinn Liebhaberei (Voluptuar) vor und dürfen Verluste daraus steuerlich nicht berücksichtigt werden.Von vornherein aussichtslos zur Gewinnerzielung ist die bloße Vortäuschung der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Gesellschaft, weil hier sinnfällig für diesen k... mehr lesen...
Gründe: Mit den angefochtenen Urteilen - die auch Teilfreisprüche enthalten - wurden Dr. Hans-Jürgen G*****, Herbert N*****, Dr. Friedrich D*****, Werner B*****, DVw. Helmut S*****, Georg Ge***** und Dr. Otto T***** jeweils wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG, teilweise als Beitragstäter nach 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit den angefochtenen Urteilen - die auch Teilfreisprüche enthalten - ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther H***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als Transportunternehmer fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeit von Jänner 1997 bis einschließlich Juli 2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 78.378,83 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, g... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er von Mai 1997 bis Februar 1998 im Bereich des Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der M***** Marketing & Communic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch wegen Unzuständigkeit des Gerichts nach § 214 FinStrG enthaltenden Urteil wurde Ing. Norbert S***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch wegen Unzuständigkeit des Gerichts nach Paragraph 214, FinStrG enthaltenden Urteil wurde Ing. Norbert S***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Pa... mehr lesen...