Norm
FinStrG §33 Abs1Rechtssatz
Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach § 35 Abs 4 FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG vorliegen.Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124513Im RIS seit
21.02.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014